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Inhalt:
Wenn die Eltern ihren Anteil an einer Mitunternehmerschaft unentgeltlich auf die Kinder übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Eine steuererhöhende Aufdeckung von stillen Reserven wird also verhindert. Bei dieser im Einkommensteuergesetz verankerten Regelung spricht man von der sogenannten Buchwertfortführung. Dies bedeutet: Die abgebende Generation erzielt keinen Aufgabegewinn, der versteuert werden muss. Somit kann die Generationennachfolge steuerneutral stattfinden.
Häufig ist es jedoch in diesem Zusammenhang so, dass die abgebende Generation zwar den Betrieb bzw. den Mitunternehmeranteil an die Kinder übergeben möchte, nicht jedoch sämtliche im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter. In der Regel dreht es sich dabei um Gebäude und Wohnungen, die insbesondere zur Sicherung der Lebenshaltungskosten weiter im Eigentum der Eltern verbleiben sollen. Sofern jedoch eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage (und dazu gehört eine Immobilie grundsätzlich) nicht mit auf die nachfolgende Generation übertragen wird, greift in der Regel die steuerneutrale Buchwertfortführung nicht. Der Grund: Es werden eben nicht sämtliche Wirtschaftsgüter mit übertragen. Die Folge ist daher grundsätzlich die Aufdeckung aller stillen Reserven und die Besteuerung eines Aufgabegewinns bei den Eltern. Unter Umständen kann auf diese Weise ein riesiger Batzen Steuern entstehen, ohne dass auch nur ein Cent an Liquidität zugeflossen ist.
Um diese unschöne Folge zu verhindern, wurde in der Literatur schon sehr lange diskutiert, ob entsprechende Immobilien vor dem Generationenwechsel steuerneutral aus dem Betriebsvermögen des zu übergebenden Betriebes in ein anderes Betriebsvermögen der Eltern übertragen werden können. Ist dies geschehen, kann schließlich der Betrieb mit allen seinen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Kinder übergehen, da die Immobilie insoweit nicht mehr Bestandteil des Betriebes ist. Die Eltern haben sich, wie gewünscht, die Immobilie (ggfs. zur Absicherung des Lebensunterhaltes) zurückbehalten und alle sind glücklich.
Insgesamt waren jedoch nicht alle glücklich: Wie nicht anders zu erwarten, wollte die Finanzverwaltung eine solche Gestaltung nicht dulden. Ausweislich des BMF-Schreibens vom 03.03.2005 vertrat der Fiskus die Auffassung, dass die Ausgliederung eines Grundstücks in ein anderes Betriebsvermögen dazu führte, dass der restliche verbleibende Gesellschaftsanteil bzw. Betrieb nicht mehr steuerneutral mittels Buchwertfortführung übertragen werden kann. Auch wenn es für eine solche Meinung keinerlei rechtliche Grundlage gab, vertrat die Finanzverwaltung diese fiskalische Auffassung vehement und versteuerte bei entsprechender Vorgehensweise immer die stillen Reserven des zu übergebenden Betriebes.
Dies hat sich nun jedoch geändert. Mit Urteil vom 02.08.2012 (Az: IV R 41/11) entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Gesellschaftsanteil steuerneutral auf ein Kind übertragen werden kann, obwohl eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage (im Urteilsfall ein Grundstück) steuerneutral auf eine zweite Personengesellschaft übertragen wird, die dem Betriebsübergeber gehört.
Vorbehaltlich eines (hoffentlich nicht zu erwartenden) Nichtanwendungserlass zu diesem Urteil dürfte die fiskalische Auffassung des Bundesfinanzministeriums Geschichte sein. Unter dem Strich wird damit die Generationennachfolge insbesondere bei Personengesellschaften erheblich erleichtert. Zukünftig ist es nun kein Problem mehr, wenn die abgebende Generation bestimmte Wirtschaftsgüter für sich zurückbehalten möchte und nur der restliche verbleibende Betrieb übergeben werden soll. Beides ist zukünftig vollkommen einkommensteuerneutral möglich.
Exkurs: |
Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesfinanzhof geurteilt hat, dass eine Ausgliederung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage nicht nur vor dem Generationenwechsel möglich ist, sondern sogar zeitgleich übertragen werden kann. Die Steuerneutralität des Vorgangs wird dadurch nicht gefährdet. Im Ergebnis müssen daher auch keine Schamfristen zwischen entsprechenden Übertragungen eingehalten werden, was in der Praxis wiederum eine erhebliche Erleichterung ist. |
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Früher, ganz, ganz früher einmal, in einer längst vergangenen Zeit, gab es eine Lohnsteuerkarte aus Papier. Mit zunehmender Digitalisierung der Welt kam jedoch auch das Ende der Papier-Lohnsteuerkarte. Ersetzt werden sollte sie durch ein elektronisches Verfahren namens ELStAM. Diese schicke Abkürzung steht für Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale. Wohl gemerkt "sollte" die Papier-Lohnsteuerkarte ersetzt werden. Aufgrund technischer Schwierigkeiten der Finanzverwaltung kam es zu einer Übergangszeit in den Jahren 2011 und 2012, in der es weder die elektronischen Abzugsmerkmale noch die altbewährte Papier-Lohnsteuerkarte gab. Weil eben die zig Millionen Papier-Lohnsteuerkarten nicht mehr gedruckt wurden und die Elektronik noch nicht funktionierte, galten schlichtweg die Lohnsteuerabzugsmerkmale aus 2010 fort.
Dies führte dazu, dass Arbeitnehmer mit Lohnsteuerfreibeträgen nichts unternehmen mussten. Die Lohnsteuerfreibeträge der Vorjahre galten im Folgejahr fort, und Lohnsteuerfreibeträge mussten in den Jahren 2011 und 2012 nicht neu beantragt werden. Lediglich wenn es zur Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale kam, musste sich der Steuerpflichtige an sein Wohnsitzfinanzamt wenden und eine entsprechende Änderung, beispielsweise in der Steuerklasse oder in der Höhe des Lohnsteuerfreibetrages, beantragen.
Nach zweijähriger Übergangszeit hat es der Fiskus nun endlich geschafft, und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen 2013 starten. Dies bedeutet nun jedoch auch, dass Arbeitnehmer nicht wie in den letzten Jahren ihre Freibeträge einfach übers Jahr hinaus anwenden können. Vielmehr müssen diese für 2013 neu beantragt werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden. Die Finanzbeamten werden dann die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern, und nur dann kann der Lohnsteuerfreibetrag ab 2013 steuermindernd berücksichtigt werden. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen solchen Antrag zu stellen, wird der Netto-Auszahlungsbetrag ab Januar 2013 zwangsläufig geringer werden.
Tipp: |
Da die Berücksichtigung eines Lohnsteuerfreibetrags immer nur ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich ist, sollte daher eine entsprechende Beantragung tunlichst noch im Dezember 2012 stattfinden, damit diese 2013 direkt von Januar an berücksichtigt werden kann. Geschieht dies nicht, wird das Netto im Januar 2013 zwangsläufig (mangels Berücksichtigung des individuellen Lohnsteuerfreibetrages) geringer ausfallen. |
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Die Abgabe der Steuererklärung und die damit verbundenen Arbeiten sind für die meisten Steuerpflichtigen eine nicht gern erledigte Tätigkeit. Nicht nur, dass der Staat einen zur Kasse bittet, vielmehr ist die Steuererklärung häufig arbeitsintensiv, zeitraubend und einfach nervig. Fristverlängerungen sind daher immer willkommen. Was aber, wenn das Finanzamt eine Fristverlängerung durch Vorabanforderung der Steuererklärung ablehnt?
Zum Hintergrund: Grundsätzlich muss die Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wird ein Steuerpflichtiger durch einen Steuerberater vertreten, kommt er automatisch in den Genuss einer deutlich längeren Frist. In diesen Fällen muss die Steuererklärung nämlich erst zum 31. Dezember des Folgejahres im Briefkasten des Finanzamtes liegen. Es kommt im Ergebnis nur durch die Beauftragung eines Steuerberaters zu einer allgemeinen Fristverlängerung. Was aber, wenn das Finanzamt trotz allgemeiner Fristverlängerung für Steuerpflichtige, die durch Angehörige des steuerberatenden Berufes betreut werden, die entsprechenden Steuererklärungen vorzeitig anfordert?
Einen solchen Fall hatte das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden. Mit Urteil vom 27.04.2012 (Az: 6 K 96/11) entschieden die hanseatischen Richter, dass eine automatisierte Vorabanforderung von Steuererklärung entgegen dem Fristenerlass, der eine allgemeine Fristverlängerung für von einem Steuerberater beratene Steuerpflichtige vorsieht, nur dann rechtens sein kann, wenn sie für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar begründet wird. Anders ausgedrückt: Einfach ein Schreiben vom Finanzamt, mit dem die Steuererklärung ohne weitere Begründung angefordert wird, reicht nicht aus, um von der allgemeinen Fristverlängerung abzuweichen.
Tipp: |
Wer daher eine unbegründete Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung erhält, obwohl eigentlich noch die allgemeine Fristverlängerung gilt, sollte das Finanzamt auf das oben genannte Verfahren, welches rechtskräftig entschieden ist, hinweisen. Tatsächlich kann der Fiskus im Rahmen dieses Hinweises bzw. eines Einspruchs gegen die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung eine Begründung nachreichen. Dennoch werden bis dahin einige Wochen vergehen, weshalb das Urteil des Finanzgericht Hamburgs zumindest dazu dient, Zeit zu gewinnen. Die Vorarbeiten der Steuererklärung und auch die Anfertigung der Steuererklärung selbst müssen so nicht unter Druck geschehen. |
Exkurs: |
Wohlgemerkt gelten die vorgemachten Ausführungen nur für unbegründete Aufforderungen zur Abgabe. Kann das Finanzamt im Einzelfall eine ausreichende Begründung liefern, etwa weil der Steueranspruch gefährdet erscheint, erlischt leider auch die allgemeine Fristverlängerung. |
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Seit 2009 befinden wir uns im Zeitalter der Abgeltungssteuer. Damit hat sich in der Besteuerung rund um die Einkünfte aus Kapitalvermögen einiges (oder fast alles) geändert. Dies gilt auch für Darlehensverträge zwischen nahestehenden Personen.
Zum Hintergrund: Wenn ein Steuerpflichtiger ein Darlehen für Zwecke der Einkünfteerzielung verwendet und dafür Zinsen zahlt, sind die Zinsen entweder als Betriebsausgaben oder aber als Werbungskosten (je nach Einkunftsart) steuermindernd abzugsfähig.
Der Darlehensgläubiger hingegen hat (wenn es sich dabei um einen privaten Steuerpflichtigen handelt) die erhaltenen Zinseinnahmen im Rahmen der 25-prozentigen Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer der Besteuerung zu unterwerfen.
Wenn es sich nun bei Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner um nahestehende Personen, beispielsweise Eheleute, handelt, könnte sofort ein Steuerspareffekt erzielt werden. Dies gilt immer dann, wenn der persönliche Steuersatz des Darlehensschuldners höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 %. In diesem Fall würden die Schuldzinsen beim Darlehensschuldner zu einer Steuerersparnis in Höhe seines individuellen persönlichen Steuersatzes führen, während der Darlehensgläubiger die Zinseinnahmen nur mit 25 % zur Besteuerung heranziehen muss. Die Differenz zwischen den beiden Steuersätzen ist im Ergebnis eine reale Steuerersparnis.
Dieser mögliche Vorteil war dem Gesetzgeber verständlicherweise ein Dorn im Auge. Daher wurde geregelt, dass die Abgeltungssteuer keine Anwendung findet, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und die Schuldzinsen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit inländischen Einkünften sind.
Die Folge: In einem solchen Fall kommt die Abgeltungssteuer beim Darlehensgläubiger nicht zum Tragen, sondern dieser muss die Zinseinnahmen auch im Rahmen seines persönlichen Steuersatzes versteuern. Betrachtet man nun das oben gewählte Beispiel zwischen Ehegatten ist eine Steuerersparnis dahin, da die Steuerminderung aufgrund identischer Steuersätze bei der Zusammenveranlagung gar nicht erst entsteht.
Gegen diese Regelung im Gesetz ist jedoch bereits seit 2010 ein Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen anhängig. Das Verfahren, welches durch den Bund der Steuerzahler unterstützt wird, richtet sich gegen die Anwendung des persönlichen Steuersatzes beim Darlehensgläubiger. Immerhin ist nur spärlich zu verstehen, warum sich die Besteuerung des Darlehensgläubigers nach der Verwendung der Mittel beim Darlehensschuldner richten soll. Sofern nämlich der Schuldner das Darlehen nicht nur für Zwecke der Einkünfteerzielung nutzt, bleibt es beim Gläubiger auch beim Abgeltungssteuersatz.
Mit Urteil vom 18.06.2012 (Az: 15 K 417/10) hat jedoch das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die gesetzliche Regelung rechtens sein soll. Demnach soll es in ähnlich gelagerten Fällen nicht zur Anwendung des Abgeltungssteuersatzes beim Darlehensgläubiger kommen, wenn der Schuldner das Darlehen für Zwecke der Einkünfteerzielung nutzt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist damit ganz im Sinne des Fiskus ausgefallen.
Tipp: |
Weil das Niedersächsische Finanzgericht gegen die vorgenannte Entscheidung nicht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hatte, ist mittlerweile eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig geworden. Das laufende Verfahren trägt das Aktenzeichen VIII B 115/12. Betroffene Darlehensgläubiger sollten daher unter Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem BFH Einspruch gegen die eigene Besteuerung der Zinseinnahmen zum persönlichen Steuersatz einlegen und das eigene Verfahren bis zur Entscheidung der obersten Richter ruhen lassen. |
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Deutschland ist ein Land der Vereine. Es wundert daher nicht, dass dies auch im Einkommensteuerrecht berücksichtigt wird. Gemeint ist der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag. Hiernach bleiben Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für eine nebenberufliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisationen oder einem gemeinnützigen Verein bis zu 500 EUR im Jahr steuerfrei.
Im Rahmen einer aktuell entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde wollte ein Steuerpflichtiger den vorgenannten Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch nehmen, obwohl er seitens des Vereins keinerlei Einnahmen generiert hatte. Der Hintergrund für diesen zunächst merkwürdig klingenden Sachverhalt ist jedoch denkbar einfach und wird wahrscheinlich in der Bundesrepublik auch der typische Fall sein: Tatsächlich verfügte der Verein nämlich nicht über die entsprechenden Möglichkeiten, seinen ehrenamtlichen Mitarbeitern eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung zu zahlen. Definitiv arbeitete der klagende Steuerpflichtige jedoch für den gemeinnützigen Verein. Lediglich entlohnt wurde die Arbeit nicht. Daher der Gedanke: Wenn ich im Rahmen der Einkommensteuer dennoch den Ehrenamtsfreibetrag zum Abzug bringen kann, werden diese 500 EUR wenigstens mit meinen übrigen Einkünften steuermindernd verrechnet.
Wie zu erwarten, folgte der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 25.04.2012 (Az: VIII B 202/11) dieser Auffassung nicht. Die Richter wiesen darauf hin, dass sich die Antwort auf eine solches Klagebegehren aus dem klaren Wortlaut der einkommensteuerlichen Regelungen entnehmen lässt. Danach sind nämlich nur Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten steuerbefreit bzw. bis 500 EUR begünstigt. Soll heißen: Ohne Einnahme kann auch die steuerliche Vergünstigung nicht gewährt werden, da die Einnahme insoweit Grundvoraussetzung für die Steuerbefreiung ist.
Tipp: |
Auch wenn der Ehrenamtsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden kann und die Entscheidung der obersten Finanzrichter auch durchaus als richtig angesehen werden muss, können sich bei der unentgeltlichen Arbeit für einen gemeinnützigen Verein Steuervergünstigungen oder Steuervorteile ergeben. Gemeint ist die sogenannte Aufwandsspende. Wer nämlich aufgrund vertraglicher Vereinbarung einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder einer Vergütung hat und darauf verzichtet, kann sich stattdessen eine Spendenbescheinigung seitens des gemeinnützigen Vereins ausstellen lassen. Die so bescheinigte Spende kann dann im Rahmen der Sonderausgaben steuermindernd in der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Unter dem Strich mindert sich durch Berücksichtigung der Spende dann die Einkommensteuer, obwohl der Verein selbst nichts ausgezahlt hat. |
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Kann ich meine Ehefrau als außergewöhnliche Belastung absetzen? Der Witz ist so alt wie die Steuer selbst. Offensichtlich scheint der Witz jedoch noch nicht jedem bekannt zu sein, denn das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste in seinem Urteil vom 15.08.2012 (Az: 7 K 7030/11) darüber entscheiden, ob Aufwendungen rund um eine Hochzeit als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können. Wäre dies nicht zu schön, um wahr zu sein? Eine feudale, teure Hochzeit mindert das Steueraufkommen...
Zunächst aber zum Hintergrund der außergewöhnlichen Belastung: Steuermindernd abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Zwangsläufigkeit ist dabei gegeben, wenn es sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht verhindern lässt, dass entsprechende Kosten entstehen und den Umständen nach notwendig sind sowie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Mit dieser Definition der außergewöhnlichen Belastungen im Gepäck entschieden die Berliner Richter, wie nicht anders zu erwarten, dass die Kosten einer Eheschließung nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können. Schade. Jedes Jahr eine neue Hochzeit hat also (zumindest steuerlich) keinen Sinn.
Exkurs: |
Im Urteilsfall war das Besondere der Eheschließung, dass die Kosten rund um die Hochzeit extrem hoch waren, weil der Ehepartner ein ausländischer Staatsbürger war. Neben den sonst üblichen Kosten einer Eheschließung fielen daher auch besondere Gebühren sowie Aufwendungen für einen Dolmetscher an. Ebenso beabsichtigte die Steuerpflichtige, die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland zu übernehmen und wollte sämtliche Kosten steuermindernd ansetzen. |
Deutlich urteilten die Richter: Auch wenn Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes regelt, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, lässt sich daraus kein Anspruch auf eine steuerliche Subventionierung ehebedingter Aufwendungen ableiten. Heiraten bleibt daher Privatvergnügen, auch wenn es extrem teuer ist.
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Schuldzinsen eines Darlehens können immer dann als steuermindernde Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sie mit den Mieteinnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Fachmann spricht hierbei von einem Veranlassungszusammenhang. Dieser muss im Steuerrecht grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen bestehen, damit Ausgaben steuermindernd angesetzt werden dürfen.
In einem aktuell vor dem BFH entschiedenen Verfahren war streitig, ob Schuldzinsen auch dann steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn diese zwar definitiv für Zwecke der Immobilie verwendet wurden, es sich jedoch nicht um ein Darlehen des Immobilieneigentümers handelte.
Im Urteilsfall war der Darlehensnehmer der Ehegatte des Immobilieneigentümers, der selber nicht an der Immobilie beteiligt war. Zudem wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung festgestellt, weil an der Immobilie noch ein Dritter beteiligt war. Dementsprechend wurde in der Feststellungserklärung im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte der infrage stehenden Immobilien der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten begehrt, die bei einem nicht beteiligten Darlehensschuldner entstanden waren.
Mit Urteil vom 20.06.2012 (Az: IX R 29/11) entschieden die obersten Finanzrichter der Republik wie folgt: „Dient ein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommenes Darlehen der Finanzierung einer vermieteten Immobilie des Eigentümer-Ehegatten, sind die darauf beruhenden Zinsen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen und als Werbungskosten abziehbar, wenn dieser die gesamtschuldnerische Mithaftung (…) für das Darlehen übernommen hat.“
Exkurs: |
Im vorstehenden Verfahren konnten die Zinsen als steuermindernde Werbungskosten angesetzt werden, weil beide Ehegatten für das Darlehen gesamtschuldnerisch haften. Wenn nur der Nichteigentümer-Ehegatte für ein Darlehen haften würde, mit dem die Immobilie des Eigentümer-Ehegatten finanziert wurde, könnten die Schuldzinsen beim Eigentümer-Ehegatten nur dann als Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden, soweit der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen auch tatsächlich aus eigenen Mitteln bezahlt. |
Trägt der Eigentümer-Ehegatte im vorgenannten Fall nicht die Zinsaufwendungen, sind diese steuerlich verloren, weil der Nichteigentümer-Ehegatte mangels Veranlassungszusammenhang keinen Werbungskostenabzug nutzen kann.
Tipp: |
In der Praxis ist daher in ähnlich gelagerten Fällen entweder auf die gesamtschuldnerische Mithaftung oder die Zahlung der Zinsen durch den Eigentümer-Ehegatten zu achten. Dann klappt es auch mit dem Werbungskostenabzug. |
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Der Grundsatz der Arbeitszimmerregelung lautet: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nicht steuermindernd angesetzt werden. Soweit der Grundsatz, denn auch hier gilt: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Dieser gilt nämlich nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR steuermindernd angesetzt werden.
Das vorgenannte Abzugsverbot bzw. die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gelten jedoch nur dann, wenn es sich dabei tatsächlich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.06.2012 (Az: IX R 56/10) haben sich die obersten Finanzrichter der Republik damit beschäftigt, wann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt und ob auch dafür das Abzugsverbot bzw. die Abzugsbeschränkung greift. In dem insgesamt zu begrüßenden Urteil kommen die Richter dabei zu folgendem Ergebnis:
Zur Frage, ob ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt, wird wie folgt geurteilt: Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt sich die Häuslichkeit eines Arbeitszimmers danach, ob der genutzte Raum der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer nämlich regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus gehört. Zwar urteilt der Bundesfinanzhof deutlich, dass eine solche Zugehörigkeit und damit eine Häuslichkeit auch bei sogenannten Zubehörräumen wie Abstellkammer, Keller oder Speicherräumen gegeben ist, darüber hinaus eine Häuslichkeit jedoch nicht mehr vorliegt.
Im Urteilsfall ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger in einem Zweifamilienhaus die zweite Wohneinheit als Büro nutzte. Diese zweite Wohneinheit hatte indes keine Verbindung mit seiner Wohnung. Das erfreuliche Urteil des Bundesfinanzhofes dazu: Da das Büro in der zweiten Wohneinheit des Zweifamilienhauses liegt und keine Verbindung zur Wohnung des Steuerpflichtigen besteht, kann das Abzugsverbot bzw. die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer nicht greifen. Insoweit ist im vorliegenden Fall ein außerhäusliches Arbeitszimmer gegeben.
Exkurs: |
Der Bundesfinanzhof definiert ein außerhäusliches Arbeitszimmer wie folgt: Dieses liegt regelmäßig vor, wenn der Steuerpflichtige, um von seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus verlassen und eine auch von anderen Personen genutzte, straßenseitig gelegene und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren muss, um über einen eigenen Treppenaufgang in die Büroräume zu gelangen. |
Als Eselsbrücke (zum Schmunzeln) kann man sich daher merken: Wer mit Pantoffeln in sein Arbeitszimmer gelangt, hat ein häusliches Arbeitszimmer. Wer hingegen Straßenschuhe anziehen muss, hat ein außerhäusliches Arbeitszimmer, welches nicht unter die Abzugsbeschränkung der Arbeitszimmerregelung fällt. Die Kosten für diese Räumlichkeiten können daher unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
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Aufgrund der Regelung des Einkommensteuergesetzes liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. So die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof entschied dieser am 19.04.2012 (AZ: VI R 59/11), dass eine Wohnung am Beschäftigungsort immer vorliegt, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen.
Zum Hintergrund: Im Urteilsfall entschieden die obersten Richter der Republik, dass immer noch eine Wohnung am Beschäftigungsort vorliegt, obwohl der Arbeitnehmer tagtäglich 141 Kilometer zwischen seiner Zweitwohnung (die ja eigentlich am Beschäftigungsort liegen soll) und der Arbeitsstätte zurücklegen muss. Der Bundesfinanzhof erkannte also eine doppelte Haushaltsführung an und ließ entsprechende Mehrkosten (wie beispielsweise die der Immobilie) zum steuermindernden Werbungskostenabzug zu.
Trotz des positiven Urteils darf für die Praxis nun nicht angenommen werden, dass jede Wohnung, die sich noch im Radius von 140 km zum Beschäftigungsort befindet eine Wohnung am Beschäftigungsort im Sinne der doppelten Haushaltsführung ist.
Tatsächlich stellten die Richter nämlich auch klar, dass die Entscheidung darüber, ob eine Wohnung am Beschäftigungsort gegeben ist, nicht nur davon anhängt, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seiner Arbeitsstätte aufsucht.
Vielmehr unterliegt die individuelle Einzelfallentscheidung der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts. Anders ausgedrückt: Es gibt keinen festen Kilometer-Radius. Die Details des Einzelfalles entscheiden darüber, ob noch eine Wohnung am Beschäftigungsort angenommen werden kann.
Exkurs: |
Im Urteilsfall erkannten die Richter im Wesentlichen aus zwei Gründen, dass noch eine Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gegeben ist: Zum einen handelte es sich bei der Immobilie um eine Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen, welcher dieser seinerzeit am konkreten Ort seiner Arbeitsstätte gekauft hatte. Erst danach verlegte sein Arbeitgeber die Arbeitsstätte 140 km weiter. Dieses Merkmal spricht dafür, dass der Steuerpflichtige selber keinen Einfluss auf die weite Entfernung seiner Zweitwohnung zum aktuellen Beschäftigungsort hat. Zum anderen prüften die Richter auch, ob noch ein tägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte möglich ist und die damit zusammenhängenden Umstände üblich sind. Im entschiedenen Einzelfall lag eine Fahrzeit mit dem ICE von etwa einer Stunde für die einfache Fahrt vor. Die Richter des Bundesfinanzhofes werteten eine einstündige Fahrt dabei als nicht unüblich und erkannten somit, dass die bloße geographische Entfernung allein niemals ausschlaggebend sein kann. |
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Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.